heirate bunt · Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
heirate bunt by Gisèle Ladner ist eine Marke von NEUROGESPÜR (heart space) Coaching by Gisèle Ladner, CHE-141.506.929, Dorfstrasse 13, 9306 Freidorf TG.
Stand: 22. Oktober 2026
1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Gestaltung und Durchführung einer individuellen freien Trauzeremonie durch Gisèle Lidia Ladner, heirate bunt, eine Marke von NEUROGESPÜR (heart space) Coaching by Gisèle Ladner (nachfolgend «Traurednerin»), für das beauftragende Paar (nachfolgend «Brautpaar»). Gemeinsam werden sie als «Parteien» bezeichnet. Der Auftrag richtet sich nach Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Datum, Ort, Uhrzeit und Sprache der Zeremonie werden im individuellen Vertrag vereinbart.
Eine freie Trauung hat keine rechtliche Wirkung. Eine in der Schweiz rechtsgültige Ehe kommt nur durch die Trauung vor dem Zivilstandsamt zustande (Art. 97 ZGB). Die persönliche Trauurkunde ist ein Erinnerungsdokument und keine amtliche Urkunde.
2. Leistungen der Traurednerin
Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Gemäss Vorgespräch umfasst das Honorar folgende Leistungen (Richtwert insgesamt ca. 33 Arbeitsstunden):
• Drei Workshops à 1,5 Stunden inklusive Vor- und Nachbereitung (je ca. 1 Stunde) sowie Korrespondenz per E-Mail und Telefon: ca. 7,5 Stunden.
• Detaillierter Zeitplan und Ablauf, laufend aktualisiert: ca. 3 Stunden.
• Erarbeitung von Zeremonie und Trauritual inklusive zwei Korrekturrunden: ca. 8 Stunden.
• Verfassen der Traurede inklusive MP3 zum Probehören und zwei Korrekturrunden: ca. 6 Stunden.
• Finale Besprechung (1,5 Stunden plus Vorbereitung): ca. 3 Stunden.
• Koordination mit Lokalität, Musik, Technik, Blumen und Trauzeugen: maximal 2 Stunden.
• Durchführung der Trauung vor Ort (30–60 Minuten) inklusive An- und Rückreise bis 1 Stunde: ca. 3 Stunden.
• Persönliche Trauurkunde: ca. 0,5 Stunden.
Die Traurednerin erscheint in stilvoller, dem Anlass angemessener Kleidung.
3. Honorar und Zahlung
Für die Leistungen gemäss Ziffer 2 gilt ein Pauschalhonorar von CHF 2'310.00 (Kostendach), exkl. Spesen. Spesen gemäss Ziffer 5 und vereinbarte Zusatzleistungen gemäss Ziffer 4 werden separat verrechnet.
Anzahlung 50 %: CHF 1'155.00, zahlbar innert 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags.
Restbetrag 50 %: CHF 1'155.00 zuzüglich Spesen und Zusatzleistungen, zahlbar innert 30 Tagen nach der Trauung.
Abweichende Zahlungsmodalitäten gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden (E-Mail genügt). Mit Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist gerät das Brautpaar ohne Mahnung in Verzug; geschuldet ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 OR). Das Brautpaar haftet für sämtliche Zahlungen solidarisch.
4. Zusatzleistungen
Folgende Leistungen sind nicht im Pauschalhonorar enthalten und können gegen Aufpreis gebucht werden: schriftliche Ausführung der Rede (gebunden oder digital), mehrsprachige Zeremonie, Besichtigung der Traulokalität und Teilnahme an einer Generalprobe.
Ebenfalls zusätzlich verrechnet werden Koordination mit Dienstleistern über die in Ziffer 2 enthaltenen 2 Stunden hinaus sowie spezielle Kleidung auf Wunsch des Brautpaares als Pauschale, beispielsweise ein Dresscode, ein Motto oder spezielle Farben, die momentan nicht in der Garderobe der Traurednerin verfügbar sind.
Zusatzleistungen und Mehraufwand erbringt die Traurednerin nur nach vorgängiger Offerte und Zustimmung des Brautpaares (E-Mail genügt). Ohne andere Vereinbarung gilt ein Stundenansatz von CHF 70.00.
5. Spesen, Technik und nicht enthaltene Kosten
Fahrten mit dem Privatfahrzeug: CHF 0.80 pro Kilometer ab Freidorf (Hin- und Rückweg). Bahnfahrten: Billett mit Halbtax-Abo, gegen Beleg.
Bei einer Fahrzeit von mehr als 3 Stunden (einfach) oder einem Zeremonie-Ende nach 20 Uhr erfolgt eine Übernachtung auf Kosten des Brautpaares, nach Absprache. Bei längerer Anwesenheit vor Ort erfolgt die Verpflegung durch das Brautpaar oder eine Vergütung gegen Beleg, nach Absprache.
Nicht enthalten sind Materialien für Rituale, Blumen, Dekoration und Musikdienstleistungen sowie Auf- und Abbau und Aufräumarbeiten.
Technik ist nicht im Honorar enthalten. Mikrofon, Lautsprecher und weitere Tontechnik organisiert entweder das Brautpaar bzw. die Lokalität oder nach Absprache die Traurednerin. Die Kosten für Technik fallen in jedem Fall zusätzlich an. Besorgt die Traurednerin die Technik, verrechnet sie die Mietkosten gegen Beleg sowie den Aufwand für Abholung, Aufbau und Rückgabe nach Absprache.
Hat die Traurednerin die Technik besorgt, sorgt sie dafür, dass diese rechtzeitig vor Ort ist, und prüft vor der Zeremonie die Grundfunktionen. Für Störungen, die sie nicht zu vertreten hat (etwa Defekte des Mietmaterials, Stromausfall, Bedingungen am Trauort oder Bedienung durch Dritte), übernimmt sie keine Verantwortung. Hat das Brautpaar oder die Lokalität die Technik organisiert, liegt die Verantwortung dort.
Bei mehr als 100 Gästen und grösseren Hochzeiten mit mehreren Lautsprechern empfiehlt die Traurednerin, eine Person beizuziehen, die sich mit Technik auskennt und vor Ort dafür zuständig ist. Verzichtet das Brautpaar darauf, beschränkt sich die Verantwortung der Traurednerin auf die Bedienung des Mikrofons während der Zeremonie.
6. Mitwirkung des Brautpaares
Das Brautpaar stellt alle für die Vorbereitung nötigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, nimmt an den vereinbarten Terminen teil und teilt Änderungen (insbesondere zu Ort, Zeit und Ablauf) umgehend mit. Organisiert das Brautpaar die Technik selbst, sorgt es dafür, dass sie am Trauort funktionsfähig bereitsteht.
7. Absage, Verschiebung und Rücktritt
Nach Art. 404 OR können beide Parteien den Vertrag jederzeit beenden. Eine Absage oder ein Rücktritt ist schriftlich mitzuteilen (E-Mail genügt).
7.1 Absage durch das Brautpaar: Die Traurednerin reserviert den Trautermin exklusiv und lehnt dafür andere Anfragen ab. Sagt das Brautpaar ab, schuldet es eine Entschädigung für die bis dahin erbrachten Leistungen und den Schaden aus der Absage (Art. 404 Abs. 2 OR). Die Parteien legen diese Entschädigung pauschal wie folgt fest:
• Innert 30 Tagen nach Unterzeichnung: CHF 200.00 Bearbeitungsgebühr.
• Ab dem 31. Tag nach Unterzeichnung bis 90 Tage vor der Trauung: 50 % des Honorars (Anzahlung).
• Weniger als 90 Tage vor der Trauung: 80 % des Honorars.
Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet, ein Überschuss wird zurückerstattet. Spesen fallen nur an, soweit sie bereits entstanden sind. Dem Brautpaar steht der Nachweis offen, dass der Traurednerin ein geringerer Schaden entstanden ist.
Muss das Brautpaar wegen Krankheit, Unfall oder eines Todesfalls im engen Familienkreis absagen, suchen die Parteien gemeinsam eine faire, individuelle Lösung; vergütet werden in der Regel die bereits erbrachten Leistungen.
7.2 Verschiebung des Trautermins: Kann die Traurednerin den neuen Termin wahrnehmen, gilt der Vertrag weiter und bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet. Bei einer Verschiebung um mehr als 30 Tage kann die Traurednerin für den Mehraufwand einen Zuschlag von höchstens 5 % des Honorars verrechnen. Kann sie den neuen Termin nicht wahrnehmen, gilt die Verschiebung als Absage gemäss Ziffer 7.1; massgebend ist der Zeitpunkt der Mitteilung.
7.3 Rücktritt durch die Traurednerin aus wichtigem Grund (insbesondere Krankheit, Unfall oder höhere Gewalt): Die Traurednerin vermittelt nach Möglichkeit und auf eigene Kosten eine gleichwertige Ersatzperson, die sie mit den vorbereiteten Inhalten vertraut macht. Das Brautpaar kann die Ersatzperson ablehnen. Ein solcher Fall ist bisher noch nie eingetreten. Kommt keine Ersatzlösung zustande, wird von Fall zu Fall eine individuelle Lösung gesucht.
Rücktritt durch die Traurednerin ohne wichtigen Grund: Die Traurednerin erstattet alle geleisteten Zahlungen vollständig zurück und unterstützt das Brautpaar bei der Suche nach einem gleichwertigen Ersatz. Für weitergehenden Schaden haftet sie nach Art. 404 Abs. 2 OR.
8. Haftung
Die Haftung der Traurednerin für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig (Art. 100 OR). Für Leistungen Dritter, die nicht von der Traurednerin beauftragt wurden (z. B. Lokalität, Tonanlage, Musik), übernimmt sie keine Haftung. Für Technik gilt zudem die Regelung in Ziffer 5. Die Traurednerin verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung.
9. Datenschutz und Vertraulichkeit
Die Traurednerin behandelt alle Informationen des Brautpaares vertraulich und bearbeitet Personendaten nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) ausschliesslich zur Vorbereitung und Durchführung der Zeremonie. Sie gibt Daten nur weiter, soweit dies für die Durchführung nötig ist, namentlich an beteiligte Dienstleister, Trauzeugen oder eine Ersatzperson gemäss Ziffer 7.3. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen bleiben vorbehalten.
Fotos, Videos oder Auszüge aus der Rede veröffentlicht die Traurednerin (z. B. auf Website oder Social Media) nur mit vorgängiger ausdrücklicher Einwilligung des Brautpaares.
10. Rechte an Rede und Texten
Die Urheberrechte an der Traurede und den Zeremonietexten verbleiben bei der Traurednerin. Das Brautpaar darf diese für private Zwecke uneingeschränkt nutzen, z. B. aufbewahren, an Familie und Gäste weitergeben sowie die Zeremonie für den privaten Gebrauch filmen. Eine Veröffentlichung oder kommerzielle Nutzung bedarf der Zustimmung beider Parteien.
11. Schlussbestimmungen
Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung durch alle Parteien zustande. Ein unterzeichneter Scan per E-Mail genügt.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die ihrem Zweck am nächsten kommt.
Es gilt Schweizer Recht. Die Parteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten zuerst im Gespräch zu lösen. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 32 ZPO).
